Abfindung im Arbeitsrecht

Ist dem Arbeitnehmer gleichwohl die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat er einen Anspruch auf die Abfindungszahlung. Dabei müssen die vorgebrachten Tatsachen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergibt, im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lächerlich zu machen versucht oder beleidigt. Ohne Antrag spricht das Gericht den Zahlungsanspruch, also die Abfindung, nicht aus. Deshalb ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer beantragt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.