Haben Sie eine Eigentumswohnung?

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst alle Regelungen über das Eigentum an einem  nicht real, sondern lediglich formal (Ideell) geteilten Grundstück und einem darauf errichteten Gebäude, was nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich wäre. 

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält abschließende Regelungen zur Begründung von Wohneigentum, zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zur Verwaltung und zum Wohnungserbbaurecht sowie  zum Dauerwohnrecht. Hinzu kommen Verfahrensvorschriften, die neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch Klage- und Kostenerstattungsmöglichkeiten regeln. In § 1 WEG werden zunächst relevante Begriffe bestimmt. Danach ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen 

Eigentum, zu dem das Wohnungseigentum gehört. Wichtiger Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts sind die Regelungen bezüglich des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum und der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch sog. Sondernutzungsrechte können eingeräumt werden.

Außerdem enthält das WEG in den §§ 43 bis 50 Verfahrensvorschriften, in denen eine etwaige Beschreitung des Rechtswegs geregelt wird. Zunächst wird hier das zuständige Gericht festgelegt, die korrekte Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift, und die korrekte Zustellung der Klageschrift. Darüber hinaus wird unter anderem bestimmt, dass sich die Wirkung des schließlich ergehenden Urteils nicht nur gegen die gegnerische Partei, sondern auf alle beigeladenen Wohnungseigentümer erstreckt.