Das Wohnungseigentumsrecht umfasst alle Regelungen bezüglich des Eigentums an einem formell geteilten Grundstück und einem darauf errichteten Gebäude. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält umfassende Bestimmungen zur Begründung von Wohneigentum, zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, zur Verwaltung, zum Wohnungserbbaurecht und zum Dauerwohnrecht. Es regelt auch Verfahrensvorschriften, einschließlich gerichtlicher Zuständigkeit, Klage- und Kostenerstattungsmöglichkeiten. In § 1 WEG werden relevante Begriffe definiert, wobei Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung und Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum beschrieben wird. Das Miteigentum am Gemeinschaftseigentum und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft sind wichtige Bestandteile des Wohnungseigentumsrechts. Sondernutzungsrechte können ebenfalls eingeräumt werden. Die §§ 43 bis 50 des WEG enthalten Verfahrensvorschriften für Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Festlegung des zuständigen Gerichts, der korrekten Bezeichnung der Wohnungseigentümer in Klageschriften und der ordnungsgemäßen Zustellung. Die Wirkung eines Urteils erstreckt sich auf alle beigeladenen Wohnungseigentümer.
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